Niederschlagswasser: Verwaltung ist uneinsichtig.

FWG: Erhebung ist bürgerunfreundlich, rechtlich zweifelhaft und moralisch fragwürdig.
Kierspe

Zum Thema Niederschlagswassergebühr hat die Stadtverwaltung am 14.08.2018 eine Antwort auf unsere Vorhaltungen gegeben. Unsere Antwort darauf ist folgende:

Datenschutzbeauftragte und Datenschutzerklärung

Daß die Datenschutzbeauftragte eingeschaltet war ist eine Selbstverständlichkeit und gut. Ebenso gut ist es, daß das Ingenieurbüro die Datenschutzerklärung unterschrieben hat. Wir stellen uns jedoch die Frage, ob ein formelles Datenschutz-Verfahren stattgefunden hat und ob es es Dokumente darüber gibt? Ebenso stellen wir uns die Frage, wann das Ingenieurbüro die Datenschutzerklärung unterschrieben hat? Bevor oder nachdem wir insistiert haben?

Luftbildaufnahmen

Nach europäischem Recht und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.

Besondere personenbezogene Daten umfassen Informationen über die ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gesundheit, Sexualität und Gewerkschaftszugehörigkeit. Sie sind besonders schützenswert.

Kierspe

Betroffene haben vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist mithin nur unter Zustimmung des Betroffenen zulässig.

Wenn also Luftbildaufnahmen gemacht werden, lassen diese unzweifelhaft Rückschlüsse auf die Personen zu, deren Grundstücke Gegenstand der Aufnahmen waren. Und auch, wenn keine Personen scharf erkennbar sind, so sind auf den Aufnahmen private Gegebenheiten erkennbar (z.B. Außen-Sauna, Strandkorb, Pool usw.), die keinen Nachbarn etwas angehen.

Es gibt für die Veröffentlichung von Luftbildern klare Regeln! Im Behördenleitfaden zum Datenschutz bei Geodaten und -diensten (herausgegeben vom Interministeriellen Ausschuß für Geoinformationswesen (IMAGI)) wird davon ausgegangen, daß ein öffentliche Interesse überwiegt bei Daten, die einen Kartenmaßstab kleiner als 1 : 5000 haben.

Die Luftbildaufnahme, die dem Fragebogen beiliegt, hat eine Auflösung von 1 : 350, ist also wesentlich größer als zulässig! Damit ist die Versendung des Luftbildes ein klarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz!

Ein Verweis auf auf das Geodatenportal des MK ist u.E. nicht zulässig, denn nur, weil dieses Luftbildaufnahmen nutzt, bedeutet das nicht, daß die Stadt Kierspe das auch darf („Quod licet Iovi, non licet bovi“).

Kierspe
Überfliegung

Es bleibt festzustellen, daß das Überfliegen der Grundstücke im Jahre 2016 eindeutig rechtswidrig war! Nach Auffassung der Verwaltung gab es keinen öffentlichen Zweck und die Begründung mit „verwaltungsinternen Zwecken“ empfinden wir – gelinde gesagt – als Unverschämtheit! Ein Privatmann kann auch nicht mit einer Drohne über beliebige Grundstücke fliegen, Aufnahmen machen und als Begründung angeben: „Alles nur für mich intern“. Ein Staatsanwalt würde das sicherlich ganz anders sehen!

In der Tat scheint dieses rechtswidrige Verhalten aber nun durch die Satzungsänderung geheilt. Eine genaue Überprüfung steht indes noch aus und streben wir an.

Rechtsbehelf

Die Formulierungen im Anschreiben der Stadt vom 28.06.2018 hinsichtlich der nachträglichen Änderung von Flächenangaben waren nicht nur „unglücklich“, sie waren eine klare Falschaussage, die richtiggestellt gehört! Die Tatsache, daß nachträgliche Änderungen und die Beschreitung des Rechtsweges nach Erhalt eines Gebührenbescheides möglich sind, sollte so selbstverständlich dem Bürger in einem erneuten Schreiben mitgeteilt werden!

Kierspe
Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte

Bei der Frage der Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte irrt die Verwaltung: Es handelt sich hier um einen Grundlagenbescheid, in dem die Berechnungsgrundlage geändert worden ist, nicht um die jährlichen Gebührenbescheide! Die Frage ist also noch offen!

Dachfläche ./. Grundfläche

Nach dem bisherigen Verfahren galt die Grundfläche. Ab jetzt sollen aber die Dachflächen gelten, die bei der in Kierspe vorherrschenden Bauart der Satteldächer bei Einfamilienhäusern größer sind als die Grundfläche (bei 45° Neigung = +41%, bei 35° Neigung = +22%)! Das bedeutet eine Verschiebung zugunsten der Häuser mit Flachdächern, wie z.B. Gewerbebauten. Das ist sozial in keinster Weise gerechtfertigt!

Erfassung der Eigentümer

Nach wie vor bleiben wir bei dem Vorwurf, daß bei der Erfassung der Eigentümer diese in vielen Fällen nicht mit den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern korrespondieren. Und natürlich ist es Aufgabe der Verwaltung, die richtigen Ansprechpartner, sprich: Grundstückseigentümer, anzuschreiben!

Kommunalaufsicht

Mit Schreiben vom 24.07.2018 haben wir die Kommunalaufsicht des Märkischen Kreises eingeschaltet um den Vorgang überprüfen zu lassen. Die Antwort vom 27.08.2018 fiel noch lapidarer aus, als erwartet und hat den schalen Beigeschmack der Kungelei, schon alleine wg. der offensichtlichen Fehler und der mangelhaften Prüfung bei den Luftbildern (s. II), der Überfliegung (s. III) und des Rechtsbehelfs (s. IV). Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Vorgang zur weiteren Überprüfung an das Ministerium weiterzuleiten.

Nach wie vor bleiben wir bei dem Vorwurf, daß die Verwaltung offensichtlich darauf spekuliert, daß viele Bürger aufgrund der undurchsichtigen und unverständlichen Fragebögen diese einfach ungeprüft unterschreiben und zurückschicken. Besonders ältere Menschen. Das nennt man Abzocke!

Es bleibt dabei: die ganze Aktion ist sehr bürgerunfreundlich, rechtlich in Teilen sehr zweifelhaft und moralisch fragwürdig! Wir werden das weiter – sehr kritisch – beobachten!


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